Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen im Märkischen Kreis können für die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind, eine Förderung beantragen.
Die Investitionskostenpauschale wird auf Antrag für das gesamte Jahr jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt.
Die Pauschale beträgt 2,15 Euro je Pflegestunde. Folgende Punkte sind bei der Antragstellung zu beachten:
Antragsvoraussetzungen
Antragsfrist
Der Antrag ist vollständig bis spätestens zum 1. März des Antragsjahres, beziehungsweise bei Neueröffnung bis spätestens 31. Dezember des Eröffnungsjahres einzureichen bei:
Märkischer Kreis
Fachdienst Pflege
Sachgebiet Investitionskosten
Bismarckstr. 17
58762 Altena
oder
Fax: (02351) 966-88-4150
Email: investitionskosten@maerkischer-kreis.de
Bitte nutzen Sie für die Antragstellung ausschließlich die hier bereitgestellten Formulare unter "Formulare" und "Links".
Später eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt und müssen abgelehnt werden.
Berechnungsgrundlage
Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenpauschale sind folgende zulasten der gesetzlichen und privaten Pflegekassen oder Beihilfestellen abgerechneten Leistungen:
Folgende Leistungen fließen nicht in die Berechnung der Investitionskostenpauschale ein und dürfen nicht aufgeführt werden:
Mitteilungspflicht
Die Einrichtungen sind verpflichtet, entscheidungserhebliche Tatsachen (z.B. Betriebsschließung, Trägerwechsel, Umzug, Änderung der Rechtsform, Insolvenzverfahren) unverzüglich mitzuteilen.
Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen im Märkischen Kreis können für die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind, eine Förderung beantragen.
Die Investitionskostenpauschale wird auf Antrag für das gesamte Jahr jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt.
Die Pauschale beträgt 2,15 Euro je Pflegestunde. Folgende Punkte sind bei der Antragstellung zu beachten:
Antragsvoraussetzungen
Antragsfrist
Der Antrag ist vollständig bis spätestens zum 1. März des Antragsjahres, beziehungsweise bei Neueröffnung bis spätestens 31. Dezember des Eröffnungsjahres einzureichen bei:
Märkischer Kreis
Fachdienst Pflege
Sachgebiet Investitionskosten
Bismarckstr. 17
58762 Altena
oder
Fax: (02351) 966-88-4150
Email: investitionskosten@maerkischer-kreis.de
Bitte nutzen Sie für die Antragstellung ausschließlich die hier bereitgestellten Formulare unter "Formulare" und "Links".
Später eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt und müssen abgelehnt werden.
Berechnungsgrundlage
Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenpauschale sind folgende zulasten der gesetzlichen und privaten Pflegekassen oder Beihilfestellen abgerechneten Leistungen:
Folgende Leistungen fließen nicht in die Berechnung der Investitionskostenpauschale ein und dürfen nicht aufgeführt werden:
Mitteilungspflicht
Die Einrichtungen sind verpflichtet, entscheidungserhebliche Tatsachen (z.B. Betriebsschließung, Trägerwechsel, Umzug, Änderung der Rechtsform, Insolvenzverfahren) unverzüglich mitzuteilen.
Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen im Märkischen Kreis können für die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind, eine Förderung beantragen.
Die Investitionskostenpauschale wird auf Antrag für das gesamte Jahr jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt.
Die Pauschale beträgt 2,15 Euro je Pflegestunde. Folgende Punkte sind bei der Antragstellung zu beachten:
Antragsvoraussetzungen
Antragsfrist
Der Antrag ist vollständig bis spätestens zum 1. März des Antragsjahres, beziehungsweise bei Neueröffnung bis spätestens 31. Dezember des Eröffnungsjahres einzureichen bei:
Märkischer Kreis
Fachdienst Pflege
Sachgebiet Investitionskosten
Bismarckstr. 17
58762 Altena
oder
Fax: (02351) 966-88-4150
Email: investitionskosten@maerkischer-kreis.de
Bitte nutzen Sie für die Antragstellung ausschließlich die hier bereitgestellten Formulare unter "Formulare" und "Links".
Später eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt und müssen abgelehnt werden.
Berechnungsgrundlage
Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenpauschale sindfolgende zulasten der gesetzlichen und privaten Pflegekassen oder Beihilfestellen abgerechneten Leistungen:
Folgende Leistungen fließen nicht in die Berechnung der Investitionskostenpauschale ein und dürfen nicht aufgeführt werden:
Mitteilungspflicht
Die Einrichtungen sind verpflichtet, entscheidungserhebliche Tatsachen (z.B. Betriebsschließung, Trägerwechsel, Umzug, Änderung der Rechtsform, Insolvenzverfahren) unverzüglich mitzuteilen.
Silke
Kaldeich
Katharina
Scherer
Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen im Märkischen Kreis können für die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind, eine Förderung beantragen.
Die Investitionskostenpauschale wird auf Antrag für das gesamte Jahr jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt.
Die Pauschale beträgt 2,15 Euro je Pflegestunde. Folgende Punkte sind bei der Antragstellung zu beachten:
Antragsvoraussetzungen
Antragsfrist
Der Antrag ist vollständig bis spätestens zum 1. März des Antragsjahres, beziehungsweise bei Neueröffnung bis spätestens 31. Dezember des Eröffnungsjahres einzureichen bei:
Märkischer Kreis
Fachdienst Pflege
Sachgebiet Investitionskosten
Bismarckstr. 17
58762 Altena
oder
Fax: (02351) 966-88-4150
Email: investitionskosten@maerkischer-kreis.de
Bitte nutzen Sie für die Antragstellung ausschließlich die hier bereitgestellten Formulare unter "Formulare" und "Links".
Später eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt und müssen abgelehnt werden.
Berechnungsgrundlage
Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenpauschale sind folgende zulasten der gesetzlichen und privaten Pflegekassen oder Beihilfestellen abgerechneten Leistungen:
Folgende Leistungen fließen nicht in die Berechnung der Investitionskostenpauschale ein und dürfen nicht aufgeführt werden:
Mitteilungspflicht
Die Einrichtungen sind verpflichtet, entscheidungserhebliche Tatsachen (z.B. Betriebsschließung, Trägerwechsel, Umzug, Änderung der Rechtsform, Insolvenzverfahren) unverzüglich mitzuteilen.
Hier können Sie die Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegedienste beantragen.
Hier berechnen ambulante Pflegedienste die Investitionskostenpauschale als Anlage zu Ihrem Antrag.