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Prostituiertenschutzgesetz

Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Alle im Bereich der sexuellen Dienstleistungen Tätigen müssen sich ab sofort anmelden und gesundheitlich beraten lassen; wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt dazu eine Erlaubnis.

Seit dem 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen – kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) – in Kraft. Mit dem Gesetz werden alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt.

Das Gesetz gilt für alle sexuellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel auch Tantra-Massagen oder Escort. Ebenso gilt das Gesetz für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.

Kernpunkte des neuen Gesetzes sind:

  • Anmeldepflicht sowie die verpflichtende Gesundheitsberatung für alle im Bereich der sexuellen Dienstleistungen Tätige.
  • Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Zuverlässigkeitsprüfung der Betreiberin bzw. des Betreibers.

Ansprechpartner für die jeweiligen Bereiche:

  • Anmeldung für die Tätigkeit als Prostituierte / Prostituierter: Märkischer Kreis / Frau Stickel 02351-966-6322, Raum 301
  • Gesundheitsberatung für Prostituierte: Märkischer Kreis - zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
    Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch 02351- 966 6900 oder per E-Mail an gesundheitprostitution@​maerkischer-kreis.de treffen.
  • Anmeldung und Erlaubnis eines Prostitutionsgewerbes: Märkischer Kreis / Frau Stickel 02351-966-6322, Raum 301

Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes und der NRW-Regelungen für Personen, die Prostitution ausüben:

  • Prostituierte müssen bundesweit ab dem 1. Juli ihre Tätigkeit anmelden. Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen ist, hat für die Anmeldung Zeit bis zum 31. Dezember 2017.
  • Wer erst nach dem 1. Juli 2017 beginnt, muss sich vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden. Zuständig für die Anmeldung ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem die Prostitution vorwiegend  ausgeübt wird. Für die Anmeldung entstehen den Prostituierten in NRW keine Gebühren.
  • Bei der Anmeldung muss die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten führen. Prostituierte sollen dabei informiert werden über Rechte und Pflichten, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht). Die Informationen sollen den Prostituierten in geeigneter Form sowie in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die sie verstehen können.
  • Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
  • Vor der ersten Anmeldung ihrer Tätigkeit, müssen Prostituierte eine Gesundheitsberatung beim Gesundheitsamt des zuständigen Kreises bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt wahrnehmen. Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
  • Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.

Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes und der NRW-Regelungen für Personen, die ein Prostitutionsgewerbe betreiben:

  • Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt ab 1. Juli eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff „Prostitutionsgewerbe“ werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
  • Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen. Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe.
  • Wer vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, muss dies bis zum 1. Oktober anzeigen und bis Ende 2017 einen Antrag auf Erlaubnis vorlegen. Für Neueröffnungen nach dem 1. Juli 2017 müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen. Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.


Kondompflicht:
Ab dem 1. Juli müssen Prostituierte und ihre Kunden zukünftig dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Betreiber von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, auf das Tragen von Kondomen hinzuwirken und auf die Kondompflicht hinzuweisen. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome darf nicht geworben werden.

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