Copyright/Bildquelle
©
- Service
- Dienstleistungen A-Z
- Wärmeentzug
In der Liste suchen:
Der Wärmeentzug aus dem Boden (Grundwasser / Grundwasserleiter) oder einem Oberflächengewässer stellt eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung (§ 8 WHG) dar. Der Märkische Kreis als Untere Wasserbehörde prüft und bescheidet die hierfür notwendigen Anträge.
Wärmepumpen (z. B. zur Beheizung von Wohnräumen) sind seit vielen Jahrzehnten bekannt, wobei ältere Wärmeentzugsanlagen mittels einer Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer und anschließender Wasserwiedereinleitung in die Gewässer betrieben wurden bzw. werden. Bei neueren Anlagen wird kein Wasser mehr entnommen, es handelt sich überwiegend um Anlagen, bei denen ein Wärmeentzug durch im Boden (Grundwasser / Grundwasserleiter) eingebrachte Erdwärmesonden (vertikal) erfolgt. Weiterhin gibt es Anlagen, bei denen ein Wärmeentzug durch im Boden (Grundwasser / Grundwasserleiter) verlegte Erdwärmekollektoren (horizontal) stattfindet.
Wärmepumpen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind grundsätzlich nicht zulässig. Sie können jedoch unter besonderen Schutzvorkehrungen eventuell in den Schutzzonen II und III zugelassen werden.
Die Nutzung der nach den beschriebenen Verfahren gewonnenen Wärme ist nur nach Erteilung einer Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde zulässig.
Der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen, er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises.
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
- Übersichtspläne Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte) jeweils mit Kenntlichmachung der Stelle der Gewässerbenutzung.
- Lageplan - Katasterplan (gültiger amtlicher Lageplan) im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile die zur Gewässerbenutzung sowie Wärmepumpe gehören.
- Darstellung spezieller Anlagenteile (Brunnen, Versickerungsanlage, Erdwärmesonde, etc.) Funktionsbeschreibungen, Berechnungen, Zeichnungen (Prinzipskizzen der Hersteller) etc..
- Spezielle Nachweise - Hydrogeologisches Gutachten bei Brunnen und Versickerungsanlagen.
- Beschreibung anthropogener Belastungen - Sie muss Angaben über Altlasten, Altablagerungen, bekannte Verunreinigungen, bekannte Schadensfälle, und eine daraus evtl. resultierende Gefährdung des Gewässers enthalten.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse (§ 8 WHG) sind abhängig von der erlaubten Kälteleistung (Leistungsaufnahme in kW bzw. kJ/s) oder Wassermenge, die Mindestgebühr beträgt in der Regel 250 €.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen werden Anträge nach 4-12 Wochen Bearbeitungszeit beschieden.
Der Wärmeentzug aus dem Boden (Grundwasser / Grundwasserleiter) oder einem Oberflächengewässer stellt eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung (§ 8 WHG) dar. Der Märkische Kreis als Untere Wasserbehörde prüft und bescheidet die hierfür notwendigen Anträge.
Wärmepumpen (z. B. zur Beheizung von Wohnräumen) sind seit vielen Jahrzehnten bekannt, wobei ältere Wärmeentzugsanlagen mittels einer Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer und anschließender Wasserwiedereinleitung in die Gewässer betrieben wurden bzw. werden. Bei neueren Anlagen wird kein Wasser mehr entnommen, es handelt sich überwiegend um Anlagen, bei denen ein Wärmeentzug durch im Boden (Grundwasser / Grundwasserleiter) eingebrachte Erdwärmesonden (vertikal) erfolgt. Weiterhin gibt es Anlagen, bei denen ein Wärmeentzug durch im Boden (Grundwasser / Grundwasserleiter) verlegte Erdwärmekollektoren (horizontal) stattfindet.
Wärmepumpen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind grundsätzlich nicht zulässig. Sie können jedoch unter besonderen Schutzvorkehrungen eventuell in den Schutzzonen II und III zugelassen werden.
Die Nutzung der nach den beschriebenen Verfahren gewonnenen Wärme ist nur nach Erteilung einer Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde zulässig.
Der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen, er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises.
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
- Übersichtspläne Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte) jeweils mit Kenntlichmachung der Stelle der Gewässerbenutzung.
- Lageplan - Katasterplan (gültiger amtlicher Lageplan) im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile die zur Gewässerbenutzung sowie Wärmepumpe gehören.
- Darstellung spezieller Anlagenteile (Brunnen, Versickerungsanlage, Erdwärmesonde, etc.) Funktionsbeschreibungen, Berechnungen, Zeichnungen (Prinzipskizzen der Hersteller) etc..
- Spezielle Nachweise - Hydrogeologisches Gutachten bei Brunnen und Versickerungsanlagen.
- Beschreibung anthropogener Belastungen - Sie muss Angaben über Altlasten, Altablagerungen, bekannte Verunreinigungen, bekannte Schadensfälle, und eine daraus evtl. resultierende Gefährdung des Gewässers enthalten.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse (§ 8 WHG) sind abhängig von der erlaubten Kälteleistung (Leistungsaufnahme in kW bzw. kJ/s) oder Wassermenge, die Mindestgebühr beträgt in der Regel 250 €.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen werden Anträge nach 4-12 Wochen Bearbeitungszeit beschieden.
Der Wärmeentzug aus dem Boden (Grundwasser / Grundwasserleiter) oder einem Oberflächengewässer stellt eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung (§ 8 WHG) dar. Der Märkische Kreis als Untere Wasserbehörde prüft und bescheidet die hierfür notwendigen Anträge.
Wärmepumpen (z. B. zur Beheizung von Wohnräumen) sind seit vielen Jahrzehnten bekannt, wobei ältere Wärmeentzugsanlagen mittels einer Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer und anschließender Wasserwiedereinleitung in die Gewässer betrieben wurden bzw. werden. Bei neueren Anlagen wird kein Wasser mehr entnommen, es handelt sich überwiegend um Anlagen, bei denen ein Wärmeentzug durch im Boden (Grundwasser / Grundwasserleiter) eingebrachte Erdwärmesonden (vertikal) erfolgt. Weiterhin gibt es Anlagen, bei denen ein Wärmeentzug durch im Boden (Grundwasser / Grundwasserleiter) verlegte Erdwärmekollektoren (horizontal) stattfindet.
Wärmepumpen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind grundsätzlich nicht zulässig. Sie können jedoch unter besonderen Schutzvorkehrungen eventuell in den Schutzzonen II und III zugelassen werden.
Die Nutzung der nach den beschriebenen Verfahren gewonnenen Wärme ist nur nach Erteilung einer Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde zulässig.
Der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen, er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises.
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
- Übersichtspläne Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte) jeweils mit Kenntlichmachung der Stelle der Gewässerbenutzung.
- Lageplan - Katasterplan (gültiger amtlicher Lageplan) im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile die zur Gewässerbenutzung sowie Wärmepumpe gehören.
- Darstellung spezieller Anlagenteile (Brunnen, Versickerungsanlage, Erdwärmesonde, etc.) Funktionsbeschreibungen, Berechnungen, Zeichnungen (Prinzipskizzen der Hersteller) etc..
- Spezielle Nachweise - Hydrogeologisches Gutachten bei Brunnen und Versickerungsanlagen.
- Beschreibung anthropogener Belastungen - Sie muss Angaben über Altlasten, Altablagerungen, bekannte Verunreinigungen, bekannte Schadensfälle, und eine daraus evtl. resultierende Gefährdung des Gewässers enthalten.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse (§ 8 WHG) sind abhängig von der erlaubten Kälteleistung (Leistungsaufnahme in kW bzw. kJ/s) oder Wassermenge, die Mindestgebühr beträgt in der Regel 250 €.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen werden Anträge nach 4-12 Wochen Bearbeitungszeit beschieden.
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Dominik
Hass-Sommer
- Telefon
- 02351 966-6412
- Fax
- 02351 966886412
- D.Hass-Sommer@maerkischer-kreis.de
Heike
Kording
- Telefon
- 02351 966-6435
- Fax
- 02351 966886435
- H.Kording@maerkischer-kreis.de
André
Kuster
- Telefon
- 02351 966-6427
- Fax
- 02351 966886427
- A.Kuster@maerkischer-kreis.de
Ernst Henning
Langhoff
- Telefon
- 02351 966-6426
- Fax
- 02351 966886426
- E.Langhoff@maerkischer-kreis.de
Christine
Müller
- Telefon
- 02351 966-6403
- Fax
- 02351 966886403
- c.mueller@maerkischer-kreis.de
Jan
Pommeranz
- Telefon
- 02351 966-6431
- Fax
- 02351 966886431
- J.Pommeranz@maerkischer-kreis.de
Horst
Rügheimer
- Telefon
- 02351 966-6425
- Fax
- 02351 966886425
- H.Ruegheimer@maerkischer-kreis.de
Björn
Schmitz
- Telefon
- 02351 966-6417
- Fax
- 02351 966886417
- B.Schmitz@maerkischer-kreis.de
Wärmeentzug
Der Wärmeentzug aus dem Boden (Grundwasser / Grundwasserleiter) oder einem Oberflächengewässer stellt eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung (§ 8 WHG) dar. Der Märkische Kreis als Untere Wasserbehörde prüft und bescheidet die hierfür notwendigen Anträge.
Wärmepumpen (z. B. zur Beheizung von Wohnräumen) sind seit vielen Jahrzehnten bekannt, wobei ältere Wärmeentzugsanlagen mittels einer Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer und anschließender Wasserwiedereinleitung in die Gewässer betrieben wurden bzw. werden. Bei neueren Anlagen wird kein Wasser mehr entnommen, es handelt sich überwiegend um Anlagen, bei denen ein Wärmeentzug durch im Boden (Grundwasser / Grundwasserleiter) eingebrachte Erdwärmesonden (vertikal) erfolgt. Weiterhin gibt es Anlagen, bei denen ein Wärmeentzug durch im Boden (Grundwasser / Grundwasserleiter) verlegte Erdwärmekollektoren (horizontal) stattfindet.
Wärmepumpen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind grundsätzlich nicht zulässig. Sie können jedoch unter besonderen Schutzvorkehrungen eventuell in den Schutzzonen II und III zugelassen werden.
Die Nutzung der nach den beschriebenen Verfahren gewonnenen Wärme ist nur nach Erteilung einer Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde zulässig.
Die Gebühren für Erlaubnisse (§ 8 WHG) sind abhängig von der erlaubten Kälteleistung (Leistungsaufnahme in kW bzw. kJ/s) oder Wassermenge, die Mindestgebühr beträgt in der Regel 250 €.
Der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen, er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises.
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
- Übersichtspläne Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte) jeweils mit Kenntlichmachung der Stelle der Gewässerbenutzung.
- Lageplan - Katasterplan (gültiger amtlicher Lageplan) im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile die zur Gewässerbenutzung sowie Wärmepumpe gehören.
- Darstellung spezieller Anlagenteile (Brunnen, Versickerungsanlage, Erdwärmesonde, etc.) Funktionsbeschreibungen, Berechnungen, Zeichnungen (Prinzipskizzen der Hersteller) etc..
- Spezielle Nachweise - Hydrogeologisches Gutachten bei Brunnen und Versickerungsanlagen.
- Beschreibung anthropogener Belastungen - Sie muss Angaben über Altlasten, Altablagerungen, bekannte Verunreinigungen, bekannte Schadensfälle, und eine daraus evtl. resultierende Gefährdung des Gewässers enthalten.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen werden Anträge nach 4-12 Wochen Bearbeitungszeit beschieden.
Kontakt
Raum: 418
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: 406
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Herr Kuster
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: 409
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Frau Müller
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: 408
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: 409
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Herr Schmitz
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid