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Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
- der Trinkwasserversorgung, also dem menschlichen Gebrauch,
- und/oder der Brauchwasserversorgung z. B. in der Industrie, in der Landwirtschaft, im Garten, usw.
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
- einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung und
- einer Wasserentnahme zur Brauchwasserversorgung.
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
Für größere Versorger (WBV, GmbH, e.V., etc.) zusätzlich:- Beschreibung der geschichtlichen Entwicklung der Wasserentnahme und des Versorgers.
- Beschreibung der Versorgungssituation im gesamten Versorgungsgebiet
- Übersichtspläne
Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 jeweils mit Kenntlichmachung der Wasserentnahme-, Speicher-, Aufbereitungs- und Versorgungsstellen - Lageplan
Katasterplan im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile, die zur Wasserentnahme, -speicherung, -aufbereitung und -versorgung gehören. - Darstellung der Wasserentnahmeeinrichtung, Speicheranlage, Aufbereitungsanlage
Bei Brunnen: Bohrprofil mit Angaben über Bodenschichten und Grundwasserstände (ruhend und abgesenkt) nach DIN 4022/4023, Angaben über die Brunnentiefe, Ausbauprofil der Bohrung, Einhängetief der Pumpe. - Ggf. spezielle Nachweise
bei Grundwasserentnahmen ggf. das hydrogeologische Gutachten
bei Oberflächengewässerentnahmen ggf. das hydraulische Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Oberflächengewässers.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
- der Trinkwasserversorgung, also dem menschlichen Gebrauch,
- und/oder der Brauchwasserversorgung z. B. in der Industrie, in der Landwirtschaft, im Garten, usw.
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
- einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung und
- einer Wasserentnahme zur Brauchwasserversorgung.
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
Für größere Versorger (WBV, GmbH, e.V., etc.) zusätzlich:- Beschreibung der geschichtlichen Entwicklung der Wasserentnahme und des Versorgers.
- Beschreibung der Versorgungssituation im gesamten Versorgungsgebiet
- Übersichtspläne
Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 jeweils mit Kenntlichmachung der Wasserentnahme-, Speicher-, Aufbereitungs- und Versorgungsstellen - Lageplan
Katasterplan im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile, die zur Wasserentnahme, -speicherung, -aufbereitung und -versorgung gehören. - Darstellung der Wasserentnahmeeinrichtung, Speicheranlage, Aufbereitungsanlage
Bei Brunnen: Bohrprofil mit Angaben über Bodenschichten und Grundwasserstände (ruhend und abgesenkt) nach DIN 4022/4023, Angaben über die Brunnentiefe, Ausbauprofil der Bohrung, Einhängetief der Pumpe. - Ggf. spezielle Nachweise
bei Grundwasserentnahmen ggf. das hydrogeologische Gutachten
bei Oberflächengewässerentnahmen ggf. das hydraulische Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Oberflächengewässers.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
- der Trinkwasserversorgung, also dem menschlichen Gebrauch,
- und/oder der Brauchwasserversorgung z. B. in der Industrie, in der Landwirtschaft, im Garten, usw.
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
- einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung und
- einer Wasserentnahme zur Brauchwasserversorgung.
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
Für größere Versorger (WBV, GmbH, e.V., etc.) zusätzlich:- Beschreibung der geschichtlichen Entwicklung der Wasserentnahme und des Versorgers.
- Beschreibung der Versorgungssituation im gesamten Versorgungsgebiet
- Übersichtspläne
Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 jeweils mit Kenntlichmachung der Wasserentnahme-, Speicher-, Aufbereitungs- und Versorgungsstellen - Lageplan
Katasterplan im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile, die zur Wasserentnahme, -speicherung, -aufbereitung und -versorgung gehören. - Darstellung der Wasserentnahmeeinrichtung, Speicheranlage, Aufbereitungsanlage
Bei Brunnen: Bohrprofil mit Angaben über Bodenschichten und Grundwasserstände (ruhend und abgesenkt) nach DIN 4022/4023, Angaben über die Brunnentiefe, Ausbauprofil der Bohrung, Einhängetief der Pumpe. - Ggf. spezielle Nachweise
bei Grundwasserentnahmen ggf. das hydrogeologische Gutachten
bei Oberflächengewässerentnahmen ggf. das hydraulische Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Oberflächengewässers.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
- der Trinkwasserversorgung, also dem menschlichen Gebrauch,
- und/oder der Brauchwasserversorgung z. B. in der Industrie, in der Landwirtschaft, im Garten, usw.
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
- einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung und
- einer Wasserentnahme zur Brauchwasserversorgung.
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
Für größere Versorger (WBV, GmbH, e.V., etc.) zusätzlich:- Beschreibung der geschichtlichen Entwicklung der Wasserentnahme und des Versorgers.
- Beschreibung der Versorgungssituation im gesamten Versorgungsgebiet
- Übersichtspläne
Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 jeweils mit Kenntlichmachung der Wasserentnahme-, Speicher-, Aufbereitungs- und Versorgungsstellen - Lageplan
Katasterplan im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile, die zur Wasserentnahme, -speicherung, -aufbereitung und -versorgung gehören. - Darstellung der Wasserentnahmeeinrichtung, Speicheranlage, Aufbereitungsanlage
Bei Brunnen: Bohrprofil mit Angaben über Bodenschichten und Grundwasserstände (ruhend und abgesenkt) nach DIN 4022/4023, Angaben über die Brunnentiefe, Ausbauprofil der Bohrung, Einhängetief der Pumpe. - Ggf. spezielle Nachweise
bei Grundwasserentnahmen ggf. das hydrogeologische Gutachten
bei Oberflächengewässerentnahmen ggf. das hydraulische Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Oberflächengewässers.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
- der Trinkwasserversorgung, also dem menschlichen Gebrauch,
- und/oder der Brauchwasserversorgung z. B. in der Industrie, in der Landwirtschaft, im Garten, usw.
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
- einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung und
- einer Wasserentnahme zur Brauchwasserversorgung.
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
Für größere Versorger (WBV, GmbH, e.V., etc.) zusätzlich:- Beschreibung der geschichtlichen Entwicklung der Wasserentnahme und des Versorgers.
- Beschreibung der Versorgungssituation im gesamten Versorgungsgebiet
- Übersichtspläne
Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 jeweils mit Kenntlichmachung der Wasserentnahme-, Speicher-, Aufbereitungs- und Versorgungsstellen - Lageplan
Katasterplan im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile, die zur Wasserentnahme, -speicherung, -aufbereitung und -versorgung gehören. - Darstellung der Wasserentnahmeeinrichtung, Speicheranlage, Aufbereitungsanlage
Bei Brunnen: Bohrprofil mit Angaben über Bodenschichten und Grundwasserstände (ruhend und abgesenkt) nach DIN 4022/4023, Angaben über die Brunnentiefe, Ausbauprofil der Bohrung, Einhängetief der Pumpe. - Ggf. spezielle Nachweise
bei Grundwasserentnahmen ggf. das hydrogeologische Gutachten
bei Oberflächengewässerentnahmen ggf. das hydraulische Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Oberflächengewässers.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
- der Trinkwasserversorgung, also dem menschlichen Gebrauch,
- und/oder der Brauchwasserversorgung z. B. in der Industrie, in der Landwirtschaft, im Garten, usw.
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
- einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung und
- einer Wasserentnahme zur Brauchwasserversorgung.
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
Für größere Versorger (WBV, GmbH, e.V., etc.) zusätzlich:- Beschreibung der geschichtlichen Entwicklung der Wasserentnahme und des Versorgers.
- Beschreibung der Versorgungssituation im gesamten Versorgungsgebiet
- Übersichtspläne
Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 jeweils mit Kenntlichmachung der Wasserentnahme-, Speicher-, Aufbereitungs- und Versorgungsstellen - Lageplan
Katasterplan im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile, die zur Wasserentnahme, -speicherung, -aufbereitung und -versorgung gehören. - Darstellung der Wasserentnahmeeinrichtung, Speicheranlage, Aufbereitungsanlage
Bei Brunnen: Bohrprofil mit Angaben über Bodenschichten und Grundwasserstände (ruhend und abgesenkt) nach DIN 4022/4023, Angaben über die Brunnentiefe, Ausbauprofil der Bohrung, Einhängetief der Pumpe. - Ggf. spezielle Nachweise
bei Grundwasserentnahmen ggf. das hydrogeologische Gutachten
bei Oberflächengewässerentnahmen ggf. das hydraulische Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Oberflächengewässers.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
- der Trinkwasserversorgung, also dem menschlichen Gebrauch,
- und/oder der Brauchwasserversorgung z. B. in der Industrie, in der Landwirtschaft, im Garten, usw.
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
- einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung und
- einer Wasserentnahme zur Brauchwasserversorgung.
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
Für größere Versorger (WBV, GmbH, e.V., etc.) zusätzlich:- Beschreibung der geschichtlichen Entwicklung der Wasserentnahme und des Versorgers.
- Beschreibung der Versorgungssituation im gesamten Versorgungsgebiet
- Übersichtspläne
Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 jeweils mit Kenntlichmachung der Wasserentnahme-, Speicher-, Aufbereitungs- und Versorgungsstellen - Lageplan
Katasterplan im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile, die zur Wasserentnahme, -speicherung, -aufbereitung und -versorgung gehören. - Darstellung der Wasserentnahmeeinrichtung, Speicheranlage, Aufbereitungsanlage
Bei Brunnen: Bohrprofil mit Angaben über Bodenschichten und Grundwasserstände (ruhend und abgesenkt) nach DIN 4022/4023, Angaben über die Brunnentiefe, Ausbauprofil der Bohrung, Einhängetief der Pumpe. - Ggf. spezielle Nachweise
bei Grundwasserentnahmen ggf. das hydrogeologische Gutachten
bei Oberflächengewässerentnahmen ggf. das hydraulische Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Oberflächengewässers.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
- der Trinkwasserversorgung, also dem menschlichen Gebrauch,
- und/oder der Brauchwasserversorgung z. B. in der Industrie, in der Landwirtschaft, im Garten, usw.
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
- einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung und
- einer Wasserentnahme zur Brauchwasserversorgung.
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
Für größere Versorger (WBV, GmbH, e.V., etc.) zusätzlich:- Beschreibung der geschichtlichen Entwicklung der Wasserentnahme und des Versorgers.
- Beschreibung der Versorgungssituation im gesamten Versorgungsgebiet
- Übersichtspläne
Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 jeweils mit Kenntlichmachung der Wasserentnahme-, Speicher-, Aufbereitungs- und Versorgungsstellen - Lageplan
Katasterplan im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile, die zur Wasserentnahme, -speicherung, -aufbereitung und -versorgung gehören. - Darstellung der Wasserentnahmeeinrichtung, Speicheranlage, Aufbereitungsanlage
Bei Brunnen: Bohrprofil mit Angaben über Bodenschichten und Grundwasserstände (ruhend und abgesenkt) nach DIN 4022/4023, Angaben über die Brunnentiefe, Ausbauprofil der Bohrung, Einhängetief der Pumpe. - Ggf. spezielle Nachweise
bei Grundwasserentnahmen ggf. das hydrogeologische Gutachten
bei Oberflächengewässerentnahmen ggf. das hydraulische Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Oberflächengewässers.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
- der Trinkwasserversorgung, also dem menschlichen Gebrauch,
- und/oder der Brauchwasserversorgung z. B. in der Industrie, in der Landwirtschaft, im Garten, usw.
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
- einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung und
- einer Wasserentnahme zur Brauchwasserversorgung.
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
Für größere Versorger (WBV, GmbH, e.V., etc.) zusätzlich:- Beschreibung der geschichtlichen Entwicklung der Wasserentnahme und des Versorgers.
- Beschreibung der Versorgungssituation im gesamten Versorgungsgebiet
- Übersichtspläne
Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 jeweils mit Kenntlichmachung der Wasserentnahme-, Speicher-, Aufbereitungs- und Versorgungsstellen - Lageplan
Katasterplan im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile, die zur Wasserentnahme, -speicherung, -aufbereitung und -versorgung gehören. - Darstellung der Wasserentnahmeeinrichtung, Speicheranlage, Aufbereitungsanlage
Bei Brunnen: Bohrprofil mit Angaben über Bodenschichten und Grundwasserstände (ruhend und abgesenkt) nach DIN 4022/4023, Angaben über die Brunnentiefe, Ausbauprofil der Bohrung, Einhängetief der Pumpe. - Ggf. spezielle Nachweise
bei Grundwasserentnahmen ggf. das hydrogeologische Gutachten
bei Oberflächengewässerentnahmen ggf. das hydraulische Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Oberflächengewässers.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
- der Trinkwasserversorgung, also dem menschlichen Gebrauch,
- und/oder der Brauchwasserversorgung z. B. in der Industrie, in der Landwirtschaft, im Garten, usw.
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
- einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung und
- einer Wasserentnahme zur Brauchwasserversorgung.
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
Für größere Versorger (WBV, GmbH, e.V., etc.) zusätzlich:- Beschreibung der geschichtlichen Entwicklung der Wasserentnahme und des Versorgers.
- Beschreibung der Versorgungssituation im gesamten Versorgungsgebiet
- Übersichtspläne
Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 jeweils mit Kenntlichmachung der Wasserentnahme-, Speicher-, Aufbereitungs- und Versorgungsstellen - Lageplan
Katasterplan im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile, die zur Wasserentnahme, -speicherung, -aufbereitung und -versorgung gehören. - Darstellung der Wasserentnahmeeinrichtung, Speicheranlage, Aufbereitungsanlage
Bei Brunnen: Bohrprofil mit Angaben über Bodenschichten und Grundwasserstände (ruhend und abgesenkt) nach DIN 4022/4023, Angaben über die Brunnentiefe, Ausbauprofil der Bohrung, Einhängetief der Pumpe. - Ggf. spezielle Nachweise
bei Grundwasserentnahmen ggf. das hydrogeologische Gutachten
bei Oberflächengewässerentnahmen ggf. das hydraulische Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Oberflächengewässers.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
- der Trinkwasserversorgung, also dem menschlichen Gebrauch,
- und/oder der Brauchwasserversorgung z. B. in der Industrie, in der Landwirtschaft, im Garten, usw.
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
- einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung und
- einer Wasserentnahme zur Brauchwasserversorgung.
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
Für größere Versorger (WBV, GmbH, e.V., etc.) zusätzlich:- Beschreibung der geschichtlichen Entwicklung der Wasserentnahme und des Versorgers.
- Beschreibung der Versorgungssituation im gesamten Versorgungsgebiet
- Übersichtspläne
Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 jeweils mit Kenntlichmachung der Wasserentnahme-, Speicher-, Aufbereitungs- und Versorgungsstellen - Lageplan
Katasterplan im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile, die zur Wasserentnahme, -speicherung, -aufbereitung und -versorgung gehören. - Darstellung der Wasserentnahmeeinrichtung, Speicheranlage, Aufbereitungsanlage
Bei Brunnen: Bohrprofil mit Angaben über Bodenschichten und Grundwasserstände (ruhend und abgesenkt) nach DIN 4022/4023, Angaben über die Brunnentiefe, Ausbauprofil der Bohrung, Einhängetief der Pumpe. - Ggf. spezielle Nachweise
bei Grundwasserentnahmen ggf. das hydrogeologische Gutachten
bei Oberflächengewässerentnahmen ggf. das hydraulische Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Oberflächengewässers.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
- der Trinkwasserversorgung, also dem menschlichen Gebrauch,
- und/oder der Brauchwasserversorgung z. B. in der Industrie, in der Landwirtschaft, im Garten, usw.
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
- einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung und
- einer Wasserentnahme zur Brauchwasserversorgung.
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
Für größere Versorger (WBV, GmbH, e.V., etc.) zusätzlich:- Beschreibung der geschichtlichen Entwicklung der Wasserentnahme und des Versorgers.
- Beschreibung der Versorgungssituation im gesamten Versorgungsgebiet
- Übersichtspläne
Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 jeweils mit Kenntlichmachung der Wasserentnahme-, Speicher-, Aufbereitungs- und Versorgungsstellen - Lageplan
Katasterplan im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile, die zur Wasserentnahme, -speicherung, -aufbereitung und -versorgung gehören. - Darstellung der Wasserentnahmeeinrichtung, Speicheranlage, Aufbereitungsanlage
Bei Brunnen: Bohrprofil mit Angaben über Bodenschichten und Grundwasserstände (ruhend und abgesenkt) nach DIN 4022/4023, Angaben über die Brunnentiefe, Ausbauprofil der Bohrung, Einhängetief der Pumpe. - Ggf. spezielle Nachweise
bei Grundwasserentnahmen ggf. das hydrogeologische Gutachten
bei Oberflächengewässerentnahmen ggf. das hydraulische Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Oberflächengewässers.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
- der Trinkwasserversorgung, also dem menschlichen Gebrauch,
- und/oder der Brauchwasserversorgung z. B. in der Industrie, in der Landwirtschaft, im Garten, usw.
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
- einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung und
- einer Wasserentnahme zur Brauchwasserversorgung.
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
Für größere Versorger (WBV, GmbH, e.V., etc.) zusätzlich:- Beschreibung der geschichtlichen Entwicklung der Wasserentnahme und des Versorgers.
- Beschreibung der Versorgungssituation im gesamten Versorgungsgebiet
- Übersichtspläne
Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 jeweils mit Kenntlichmachung der Wasserentnahme-, Speicher-, Aufbereitungs- und Versorgungsstellen - Lageplan
Katasterplan im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile, die zur Wasserentnahme, -speicherung, -aufbereitung und -versorgung gehören. - Darstellung der Wasserentnahmeeinrichtung, Speicheranlage, Aufbereitungsanlage
Bei Brunnen: Bohrprofil mit Angaben über Bodenschichten und Grundwasserstände (ruhend und abgesenkt) nach DIN 4022/4023, Angaben über die Brunnentiefe, Ausbauprofil der Bohrung, Einhängetief der Pumpe. - Ggf. spezielle Nachweise
bei Grundwasserentnahmen ggf. das hydrogeologische Gutachten
bei Oberflächengewässerentnahmen ggf. das hydraulische Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Oberflächengewässers.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
- der Trinkwasserversorgung, also dem menschlichen Gebrauch,
- und/oder der Brauchwasserversorgung z. B. in der Industrie, in der Landwirtschaft, im Garten, usw.
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
- einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung und
- einer Wasserentnahme zur Brauchwasserversorgung.
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
Für größere Versorger (WBV, GmbH, e.V., etc.) zusätzlich:- Beschreibung der geschichtlichen Entwicklung der Wasserentnahme und des Versorgers.
- Beschreibung der Versorgungssituation im gesamten Versorgungsgebiet
- Übersichtspläne
Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 jeweils mit Kenntlichmachung der Wasserentnahme-, Speicher-, Aufbereitungs- und Versorgungsstellen - Lageplan
Katasterplan im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile, die zur Wasserentnahme, -speicherung, -aufbereitung und -versorgung gehören. - Darstellung der Wasserentnahmeeinrichtung, Speicheranlage, Aufbereitungsanlage
Bei Brunnen: Bohrprofil mit Angaben über Bodenschichten und Grundwasserstände (ruhend und abgesenkt) nach DIN 4022/4023, Angaben über die Brunnentiefe, Ausbauprofil der Bohrung, Einhängetief der Pumpe. - Ggf. spezielle Nachweise
bei Grundwasserentnahmen ggf. das hydrogeologische Gutachten
bei Oberflächengewässerentnahmen ggf. das hydraulische Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Oberflächengewässers.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
- der Trinkwasserversorgung, also dem menschlichen Gebrauch,
- und/oder der Brauchwasserversorgung z. B. in der Industrie, in der Landwirtschaft, im Garten, usw.
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
- einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung und
- einer Wasserentnahme zur Brauchwasserversorgung.
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
Für größere Versorger (WBV, GmbH, e.V., etc.) zusätzlich:- Beschreibung der geschichtlichen Entwicklung der Wasserentnahme und des Versorgers.
- Beschreibung der Versorgungssituation im gesamten Versorgungsgebiet
- Übersichtspläne
Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 jeweils mit Kenntlichmachung der Wasserentnahme-, Speicher-, Aufbereitungs- und Versorgungsstellen - Lageplan
Katasterplan im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile, die zur Wasserentnahme, -speicherung, -aufbereitung und -versorgung gehören. - Darstellung der Wasserentnahmeeinrichtung, Speicheranlage, Aufbereitungsanlage
Bei Brunnen: Bohrprofil mit Angaben über Bodenschichten und Grundwasserstände (ruhend und abgesenkt) nach DIN 4022/4023, Angaben über die Brunnentiefe, Ausbauprofil der Bohrung, Einhängetief der Pumpe. - Ggf. spezielle Nachweise
bei Grundwasserentnahmen ggf. das hydrogeologische Gutachten
bei Oberflächengewässerentnahmen ggf. das hydraulische Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Oberflächengewässers.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
- der Trinkwasserversorgung, also dem menschlichen Gebrauch,
- und/oder der Brauchwasserversorgung z. B. in der Industrie, in der Landwirtschaft, im Garten, usw.
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
- einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung und
- einer Wasserentnahme zur Brauchwasserversorgung.
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
Für größere Versorger (WBV, GmbH, e.V., etc.) zusätzlich:- Beschreibung der geschichtlichen Entwicklung der Wasserentnahme und des Versorgers.
- Beschreibung der Versorgungssituation im gesamten Versorgungsgebiet
- Übersichtspläne
Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 jeweils mit Kenntlichmachung der Wasserentnahme-, Speicher-, Aufbereitungs- und Versorgungsstellen - Lageplan
Katasterplan im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile, die zur Wasserentnahme, -speicherung, -aufbereitung und -versorgung gehören. - Darstellung der Wasserentnahmeeinrichtung, Speicheranlage, Aufbereitungsanlage
Bei Brunnen: Bohrprofil mit Angaben über Bodenschichten und Grundwasserstände (ruhend und abgesenkt) nach DIN 4022/4023, Angaben über die Brunnentiefe, Ausbauprofil der Bohrung, Einhängetief der Pumpe. - Ggf. spezielle Nachweise
bei Grundwasserentnahmen ggf. das hydrogeologische Gutachten
bei Oberflächengewässerentnahmen ggf. das hydraulische Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Oberflächengewässers.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Astrid
Beuerlein
- Telefon
- 02351 966-6401
- Fax
- 02351 966886401
- A.Beuerlein@maerkischer-kreis.de
Dominik
Hass-Sommer
- Telefon
- 02351 966-6412
- Fax
- 02351 966886412
- D.Hass-Sommer@maerkischer-kreis.de
Michael
Kemper
- Telefon
- 02351 966-6408
- Fax
- 02351 966886408
- M.Kemper@maerkischer-kreis.de
Heike
Kording
- Telefon
- 02351 966-6435
- Fax
- 02351 966886435
- H.Kording@maerkischer-kreis.de
André
Kuster
- Telefon
- 02351 966-6427
- Fax
- 02351 966886427
- A.Kuster@maerkischer-kreis.de
Ernst Henning
Langhoff
- Telefon
- 02351 966-6426
- Fax
- 02351 966886426
- E.Langhoff@maerkischer-kreis.de
Christine
Müller
- Telefon
- 02351 966-6403
- Fax
- 02351 966886403
- c.mueller@maerkischer-kreis.de
Jan
Pommeranz
- Telefon
- 02351 966-6431
- Fax
- 02351 966886431
- J.Pommeranz@maerkischer-kreis.de
Karsten
Runte
Sachgebietsleitung
- Telefon
- 02351 966-6407
- Fax
- 02351 966886407
- K.Runte@maerkischer-kreis.de
Horst
Rügheimer
- Telefon
- 02351 966-6425
- Fax
- 02351 966886425
- H.Ruegheimer@maerkischer-kreis.de
Björn
Schmitz
- Telefon
- 02351 966-6417
- Fax
- 02351 966886417
- B.Schmitz@maerkischer-kreis.de
Andre
Scholz
- Telefon
- 02351 966-6414
- Fax
- 02351 966886414
- A.Scholz@maerkischer-kreis.de
Torsten
Strunk
- Telefon
- 02351 966-6404
- Fax
- 02351 966886406
- T.Strunk@maerkischer-kreis.de
Heinrich
Szczyrba
- Telefon
- 02351 966-6424
- Fax
- 02351 966886424
- H.Szczyrba@maerkischer-kreis.de
Wasserentnahme aus einem Gewässer
Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
- der Trinkwasserversorgung, also dem menschlichen Gebrauch,
- und/oder der Brauchwasserversorgung z. B. in der Industrie, in der Landwirtschaft, im Garten, usw.
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
- einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung und
- einer Wasserentnahme zur Brauchwasserversorgung.
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
Für größere Versorger (WBV, GmbH, e.V., etc.) zusätzlich:- Beschreibung der geschichtlichen Entwicklung der Wasserentnahme und des Versorgers.
- Beschreibung der Versorgungssituation im gesamten Versorgungsgebiet
- Übersichtspläne
Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 jeweils mit Kenntlichmachung der Wasserentnahme-, Speicher-, Aufbereitungs- und Versorgungsstellen - Lageplan
Katasterplan im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile, die zur Wasserentnahme, -speicherung, -aufbereitung und -versorgung gehören. - Darstellung der Wasserentnahmeeinrichtung, Speicheranlage, Aufbereitungsanlage
Bei Brunnen: Bohrprofil mit Angaben über Bodenschichten und Grundwasserstände (ruhend und abgesenkt) nach DIN 4022/4023, Angaben über die Brunnentiefe, Ausbauprofil der Bohrung, Einhängetief der Pumpe. - Ggf. spezielle Nachweise
bei Grundwasserentnahmen ggf. das hydrogeologische Gutachten
bei Oberflächengewässerentnahmen ggf. das hydraulische Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Oberflächengewässers.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
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