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Wohnberechtigungsschein zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung

Eine "Sozialwohnung" darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügt. Zu unterscheiden ist zwischen dem "allgemeinen" und dem "gezielten" Wohnberechtigungsschein.

Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines ist von der Einhaltung der für den Sozialen Wohnungsbau maßgebenden Einkommensgrenze abhängig.

Für NRW gelten folgende Einkommensgrenzen (Stand 01.01.2022):

PersonenanzahlGrenze 100 % in Euro (netto)Mögliches Jahresbrutto-Einkommen in Euro
Alleinstehend20.24032.906
2 Personen24.60045.688
Alleinerziehend
(1 Kind)
25.34046.844
3 Personen
(1 Kind)
31.00049.438
4 Personen
(2 Kinder)
37.40059.438
5 Personen
(3 Kinder)
43.80069.438
6 Personen
(4 Kinder)
50.20079.438

Ein allgemeiner WBS berechtigt zum Bezug einer von der Größe her angemessenen Wohnung in Nordrhein-Westfalen und ist 1 Jahr gültig.

Der gezielte WBS berechtigt zum Bezug einer bestimmten Wohnung und kann nur bei der Stelle beantragt werden, in dessen Bereich die gewünschte Wohnung liegt.

Der Märkische Kreis ist nur für die Städte bzw. Gemeinden Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade und Schalksmühle zuständige Stelle für die Ausstellung eines gezielten Wohnberechtigungsscheines.

15,00 €

  • Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines
  • Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung
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WBS
Sozialwohnung

Kontakt

Kreishaus I Lüdenscheid
Raum: 317
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid

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