Immissionsschutz

Seit 2007 hat der Märkische Kreis als Untere Immissionsschutzbehörde Aufgaben des Landes im technischen Umweltschutz übernommen. Dies betrifft im Wesentlichen die Überwachung und Genehmigung gewerblicher und industrieller Anlagen.

Die Untere Immissionsschutzbehörde ist räumlich für den gesamten Märkischen Kreis zuständig. Für besonders umweltrelevante Anlagen bzw. Betriebe, die ein verstärktes Gefahrenpotential aufweisen (z.B. sogenannte Störfallbetriebe), liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksregierung Arnsberg als Obere Immissionsschutzbehörde.

Der Märkische Kreis genehmigt und überwacht auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der zugehörigen Verordnungen die Errichtung und den Betrieb von umweltrelevanten gewerblichen Anlagen. Der Immissionsschutz prüft, ob ein Betrieb bzw. einzelne Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen verursachen. Die Behörde stellt fest, ob Regelungen zum Schutz der Nachbarn oder der Umwelt erforderlich sind.

Wenn schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, werden Veranlassungen getroffen, die bis zur Stilllegung einer Anlage führen können. Der Märkische Kreis überwacht die Einhaltung durch regelmäßige oder anlassbezogene Überprüfungen. Bei Beschwerden von Bürgern über Immissionen wie Stäube, Geräusche, Erschütterungen, Licht oder Schattenwurf durch einen Gewerbe- oder Industriebetrieb prüft der Kreis im Einzelfall die Belastungssituation und veranlasst die erforderlichen Maßnahmen, diese abzustellen. Zu diesem Zweck führt die Behörde auch eigene Messungen von Emissionen (am Entstehungsort) und Immissionen (am Einwirkungsort) durch.

Aufgaben der Unteren Immissionsschutzbehörde:

  • Beratung: Unterstützung von Anlagenbetreibern und Bürgern.
  • Überwachung: anlassbezogene und regelmäßige Kontrollen von gewerblichen Anlagen wie z.B. Abfallanlagen, Hammeranlagen, Lackieranlagen, Windenergieanlagen, aber auch Schießständen. Durchführung von ordnungsbehördlichen Verfahren.
  • Genehmigungen: Durchführung von Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – dies betrifft insbesondere technische Anlagen –  und dem Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) – dies betrifft z.B. die bedingte Erteilung von Ausnahmen vom Verbot nächtlicher Ruhestörungen durch nächtliche (Bau-)Arbeiten, die unabdingbar und im öffentlichen Interesse sind.
  • Beschwerden: Bearbeitung von Nachbarbeschwerden, z. B. zu Lärm, Gerüchen oder Staub.
  • Bauleitplanung und Baugenehmigungsverfahren: Prüfung von immissionsschutzrechtlichen Aspekten zur Vermeidung späterer Nutzungskonflikte.
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