Copyright/Bildquelle
©
Informationen für Lehrkräfte
Dienstliche Beurteilung
Lehrkräfte, die sich für eine Stelle als Rektor/Rektorin oder Konrektor/Konrektorin an einer Grundschule interessieren, bekommen im Rahmen des Auswahlverfahrens eine dienstliche Beurteilung. Diese wird durch die Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten des Schulamtes durchgeführt.
Weiterhin ist eine dienstliche Beurteilung zur Beendigung der Probezeit von verbeamteten Lehrkräften erforderlich. Die Probezeit beträgt in der Regel drei Jahre. Sie kann bei entsprechenden Vordienstzeiten auf bis zu ein Jahr verkürzt werden (Mindestprobezeit). Die Beurteilung zum Ende der Probezeit erfolgt durch die zuständige Schulleitung.
Elternzeit bei Lehrkräften
Das Schulamt für den Märkischen Kreis ist für die Genehmigung von Elternzeit für Lehrkräfte an Grundschulen zuständig. Der Antrag wird über die Schulleitung an das Schulamt weitergeleitet.
Gleichstellungsplan für Grundschulen
Jedes Schulamt ist im Rahmen seiner Zuständigkeit für Personalangelegenheiten verpflichtet, einen eigenen Gleichstellungsplan für Grundschulen nach dem Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) zu erstellen. Im Kreisgebiet ist das Schulamt für den Märkischen Kreis die dienstvorgesetzte Stelle für Lehrkräfte an Grundschulen.
Hausunterricht
Das Schulamt für den Märkischen Kreis ist zuständig für die Genehmigung von Hausunterricht an allen öffentlichen Grund-, Haupt- und Förderschulen, Realschulen, Gymnasien, Sekundarschulen, Gesamtschulen und Berufskollegs im Bereich des Märkischen Kreises. Für Schulen in privater Trägerschaft ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.
Die Genehmigung erfolgt gem. § 21 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit den §§ 43 bis 46 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF).
Voraussetzungen
In folgenden Fällen kann Hausunterricht eingerichtet werden:
- für Schüler und Schülerinnen, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können,
- für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können,
- für Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes gem. Mutterschutzgesetz und während der Schwangerschaft, soweit sie nach ärztlicher Bescheinigung die Schule nicht besuchen können.
Unterrichtsstunden
Der Hausunterricht erstreckt sich i.d.R. auf die Fächer, die in der Schule mit mindestens drei Wochenstunden unterrichtet werden oder Prüfungsfach sind.
Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt:
1. bei den oben genannten Voraussetzungen zu Punkt 1 und 3
Klassen 1 – 4: bis zu fünf Unterrichtsstunden
Klassen 5 – 8: bis zu sechs Unterrichtsstunden
Klassen 9 und 10: bis zu acht Unterrichtsstunden
Klassen Sek. II: bis zu zehn Unterrichtsstunden
2. in den oben genannten Voraussetzungen zu Punkt 2
Klassen 1 – 8: bis zu zwei Unterrichtsstunden
Klassen 9 und 10: bis zu drei Unterrichtsstunden
Klassen Sek. II: bis zu vier Unterrichtsstunden
Formular
Die Schulen werden gebeten, für die Einrichtung von Hausunterricht den Vordruck „Einrichtung von Hausunterricht“ vorzulegen. Der Antrag der Sorgeberechtigen und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung sind beizufügen.
Nebentätigkeiten von Lehrkräften
Das Schulamt für den Märkischen Kreis entscheidet über Anträge auf Nebentätigkeit von Lehrkräften an Grundschulen. Lehrkräfte im Beamtenverhältnis benötigen vor Übernahme einer Nebentätigkeit (z.B. Nachhilfeunterricht, Tätigkeit bei der Volkshochschule, Bürotätigkeit, aber auch richterlich angeordnete Betreuung eines Angehörigen) eine Genehmigung durch das Schulamt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn dienstliche Gründe entgegenstehen (z.B. absehbare zeitliche Überbeanspruchung, Interessenkonflikt).
Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis bedürfen keiner Genehmigung, müssen die Aufnahme einer Nebentätigkeit aber rechtzeitig vorher schriftlich anzeigen. Das Schulamt kann die Ausübung der Nebentätigkeit untersagen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten zu beeinträchtigen.
Reisekosten
Das Schulamt für den Märkischen Kreis ist zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Reisekostenerstattungen der Lehrkräfte an Grundschulen.
Der Reisekostenabrechnung ist die Dienstreisegenehmigung bzw. das dienstreisebegründende Schreiben beizufügen! Ohne entsprechende Unterlagen ist eine Abrechnung nicht möglich.
Bei identischen Fahrtverläufen reicht es aus, wenn der erste Tag ausführlich dargestellt wird und alle folgenden Fahrten ggf. als Anlage nur noch mit der Datumsangabe aufgelistet werden.
Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten beim Schulamt des Märkischen Kreises (nicht bei der Schulleitung) eingegangen ist.