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Der Märkische Kreis ist als zuständige Untere Abfallwirtschaftsbehörde nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 47 KrWG) verpflichtet, die betriebliche Abfallentsorgung in allen Branchen von Industrie, Gewerbe, Handwerk regelmäßig und in angemessenem Umfang zu überwachen. Zu dieser Regelüberwachung zählt auch die abfallrechtliche Kontrolle der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
Diese Kontrolle ist unabhängig von einem Anlass (z.B. Nachbarschaftsbeschwerden, Polizeianzeigen usw.) und betrifft jeden Betrieb aus Industrie, Gewerbe und Handwerk. Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde verschickt im Rahmen dieser anlassunabhängigen Überwachung kreisweit Fragebögen, um grundlegende Informationen über den Anfall, die Menge und den Verbleib der Abfälle zu erhalten. Abgefragt wird beispielsweise, ob im Betrieb mindestens eine kommunale Pflichtrestmülltonne vorgehalten wird. Darüber hinaus ist der Behörde mitzuteilen, wie die Getrennthaltung und Verwertung der gewerblichen Siedlungsabfallfraktionen erfolgt. Diese Informationspflicht gilt auch für gefährliche Abfälle („Sondermüll“). Die Informationen sind durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Wiege- oder Übernahmescheine) zu belegen. Die Fragebögen sind innerhalb von vier Wochen an die Kreisverwaltung zurückzuschicken. Sofern die Frist nicht eingehalten werden kann, ist dies der Behörde mitzuteilen. Eine Fristverlängerung ist möglich.
Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde prüft die Fragebögen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Bei unvollständigen oder missverständlichen Angaben fordert die Behörde Auskünfte nach oder vereinbart einen Vor-Ort-Termin.
Beim Ortstermin werden technische und verwaltungsrechtliche Belange im Rahmen eines Gesprächs sowie einer Betriebsbegehung geprüft. Beispielsweise werden die Anfallstellen in Augenschein genommen, damit die Behörde einschätzen kann, ob für die Abfälle die richtigen Schlüsselnummern gewählt wurden. Zudem wird vor Ort der ordnungsgemäße Umgang mit den Abfällen und die Lagerung bis zum Abtransport kontrolliert. Gegebenenfalls überprüfen die Mitarbeiter der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde die Einhaltung der abfallrechtlichen Nebenbestimmungen aus immissionsschutz- oder baurechtlichen Genehmigungsbescheiden (z.B. Abfalllager).
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kreisbehörde. Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Franziska
Sprung
- Telefon
- 02351 966-6392
- Fax
- 02351 966886392
- F.Sprung@maerkischer-kreis.de
Abfallentsorgung - Regelmäßige Überwachung der Abfallentsorgung in Industrie, Gewerbe, Handwerk
Der Märkische Kreis ist als zuständige Untere Abfallwirtschaftsbehörde nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 47 KrWG) verpflichtet, die betriebliche Abfallentsorgung in allen Branchen von Industrie, Gewerbe, Handwerk regelmäßig und in angemessenem Umfang zu überwachen. Zu dieser Regelüberwachung zählt auch die abfallrechtliche Kontrolle der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
Diese Kontrolle ist unabhängig von einem Anlass (z.B. Nachbarschaftsbeschwerden, Polizeianzeigen usw.) und betrifft jeden Betrieb aus Industrie, Gewerbe und Handwerk. Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde verschickt im Rahmen dieser anlassunabhängigen Überwachung kreisweit Fragebögen, um grundlegende Informationen über den Anfall, die Menge und den Verbleib der Abfälle zu erhalten. Abgefragt wird beispielsweise, ob im Betrieb mindestens eine kommunale Pflichtrestmülltonne vorgehalten wird. Darüber hinaus ist der Behörde mitzuteilen, wie die Getrennthaltung und Verwertung der gewerblichen Siedlungsabfallfraktionen erfolgt. Diese Informationspflicht gilt auch für gefährliche Abfälle („Sondermüll“). Die Informationen sind durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Wiege- oder Übernahmescheine) zu belegen. Die Fragebögen sind innerhalb von vier Wochen an die Kreisverwaltung zurückzuschicken. Sofern die Frist nicht eingehalten werden kann, ist dies der Behörde mitzuteilen. Eine Fristverlängerung ist möglich.
Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde prüft die Fragebögen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Bei unvollständigen oder missverständlichen Angaben fordert die Behörde Auskünfte nach oder vereinbart einen Vor-Ort-Termin.
Beim Ortstermin werden technische und verwaltungsrechtliche Belange im Rahmen eines Gesprächs sowie einer Betriebsbegehung geprüft. Beispielsweise werden die Anfallstellen in Augenschein genommen, damit die Behörde einschätzen kann, ob für die Abfälle die richtigen Schlüsselnummern gewählt wurden. Zudem wird vor Ort der ordnungsgemäße Umgang mit den Abfällen und die Lagerung bis zum Abtransport kontrolliert. Gegebenenfalls überprüfen die Mitarbeiter der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde die Einhaltung der abfallrechtlichen Nebenbestimmungen aus immissionsschutz- oder baurechtlichen Genehmigungsbescheiden (z.B. Abfalllager).
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kreisbehörde. Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.
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