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- Asylbewerber - Ausstellen einer Aufenthaltsgestattung
Asylbewerber erhalten eine Aufenthaltsgestattung. Diese mit Lichtbild versehene Bescheinigung weist den Ausländer als Asylantragsteller aus. Die Aufenthaltsgestattung ist befristet und wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens regelmäßig verlängert.
Ausländer müssen sich zur Asylantragstellung persönlich bei der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund melden.
Anschrift:
Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber – EAE
An der Buschmühle 5
44139 Dortmund
Über die Asylanträge entscheidet nach Anhörung das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Das BaMF prüft insbesondere, ob dem Asylbewerber Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis zuerkannt wird. Sofern dies der Fall ist, erhält der Ausländer eine befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bzw. des Urteils des zuständigen Verwaltungsgerichts.
Wird der Asylantrag abgelehnt, ist der Ausländer zwingend ausreisepflichtig und muss in sein Herkunftsland zurückkehren. Ihm wird zunächst eine Duldung (Ausweispapier mit Lichtbild) ausgestellt. Die Ausländerbehörde unterstützt ihn in diesem Fall bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten und im Benehmen mit dem Sozialamt der Zuweisungsgemeinde auch bei der Buchung eines Heimfluges und der Beantragung von Starthilfen im Heimatland.
Arbeitserlaubnis für Asylbewerber und Geduldete
In den ersten drei Monaten des Asylverfahrens und solange Asylbewerber verpflichtet sind, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen ( bis max. 6 Monate), gilt ein generelles Beschäftigungsverbot. Darüber hinaus dürfen Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, während der Dauer ihres Asylverfahrens keine Beschäftigung aufnehmen.
Die Erwerbstätigkeit ist nur dann erlaubt, wenn dies in der BüMA, Aufenthaltsgestattung oder in der Duldung ausdrücklich vermerkt ist. Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung sind bei der Ausländerbehörde zu stellen. Für den Antrag wird ferner eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Stellenbeschreibung benötigt (Vordruck Stellenbeschreibung unter externe Links). Die Ausländerbehörde klärt die Möglichkeit zur Aufnahme der Beschäftigung in einem internen Prüfungsverfahren mit der Agentur für Arbeit.
Ergänzende Voraussetzung für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für geduldete Personen ist, dass sie ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachkommen.
Für besondere Beschäftigungsverhältnisse, wie z.B. betriebliche Ausbildung, Praktika oder Bundesfreiwilligendienst gibt es eine Reihe von Ausnahmen bei der Beteiligung der Agentur für Arbeit. Die Absprache mit der Ausländerbehörde ist daher auch in diesen Fällen erforderlich.
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Mara
Bahlmann
- Telefon
- 02351 966-5677
- Fax
- 02351 966885677
- M.Bahlmann@maerkischer-kreis.de
Jasmina
Hujic
- Telefon
- 02351 966-5673
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- J.Hujic@maerkischer-kreis.de
Susanne
Janikowski
- Telefon
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- S.Janikowski@maerkischer-kreis.de
Laura
Mirau
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- 02351 966885675
- L.Mirau@maerkischer-kreis.de
Stefanie
Offermann
Sachgebietsleitung
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- Fax
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- S.Offermann@maerkischer-kreis.de
Jari
Pavlidis
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Meike
Schroeder
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Ann-Kathrin
Sula
Sachgebietsleitung
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Justine
Syskowski
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Heike
Turat
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Waldemar
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- 02352 966887093
- W.Esau@maerkischer-kreis.de
Asylbewerber - Ausstellen einer Aufenthaltsgestattung
Asylbewerber erhalten eine Aufenthaltsgestattung. Diese mit Lichtbild versehene Bescheinigung weist den Ausländer als Asylantragsteller aus. Die Aufenthaltsgestattung ist befristet und wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens regelmäßig verlängert.
Ausländer müssen sich zur Asylantragstellung persönlich bei der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund melden.
Anschrift:
Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber – EAE
An der Buschmühle 5
44139 Dortmund
Über die Asylanträge entscheidet nach Anhörung das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Das BaMF prüft insbesondere, ob dem Asylbewerber Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis zuerkannt wird. Sofern dies der Fall ist, erhält der Ausländer eine befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bzw. des Urteils des zuständigen Verwaltungsgerichts.
Wird der Asylantrag abgelehnt, ist der Ausländer zwingend ausreisepflichtig und muss in sein Herkunftsland zurückkehren. Ihm wird zunächst eine Duldung (Ausweispapier mit Lichtbild) ausgestellt. Die Ausländerbehörde unterstützt ihn in diesem Fall bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten und im Benehmen mit dem Sozialamt der Zuweisungsgemeinde auch bei der Buchung eines Heimfluges und der Beantragung von Starthilfen im Heimatland.
Arbeitserlaubnis für Asylbewerber und Geduldete
In den ersten drei Monaten des Asylverfahrens und solange Asylbewerber verpflichtet sind, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen ( bis max. 6 Monate), gilt ein generelles Beschäftigungsverbot. Darüber hinaus dürfen Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, während der Dauer ihres Asylverfahrens keine Beschäftigung aufnehmen.
Die Erwerbstätigkeit ist nur dann erlaubt, wenn dies in der BüMA, Aufenthaltsgestattung oder in der Duldung ausdrücklich vermerkt ist. Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung sind bei der Ausländerbehörde zu stellen. Für den Antrag wird ferner eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Stellenbeschreibung benötigt (Vordruck Stellenbeschreibung unter externe Links). Die Ausländerbehörde klärt die Möglichkeit zur Aufnahme der Beschäftigung in einem internen Prüfungsverfahren mit der Agentur für Arbeit.
Ergänzende Voraussetzung für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für geduldete Personen ist, dass sie ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachkommen.
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Frau Syskowski
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