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Jagd - Schonzeitaufhebung
Die Jagdausübung unterliegt den Bestimmungen der Verordnung über Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung – LJZeitVO NRW).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Aufhebung der Schonzeiten erforderlich sein. Diese ist entsprechend der Bestimmungen im Landesjagdgesetz NRW zu beantragen.
Über den Antrag entscheidet die Untere Jagdbehörde in jedem Einzelfall.
Rehwild:
Zur Unterstützung der Wiederbewaldung hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MUNLV) des Landes Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit eingeräumt, die Schonzeit für Rehwild in Hauptschadensgebieten aufzuheben.
Der gesamte Märkische Kreis befindet sich nach aktueller Einschätzung von Wald und Holz im Hauptschadensgebiet und hat die Schonzeit für Rehwild für das Jagdjahr 2025/2026 per Allgemeinverfügung aufgehoben.
Die Karte der Hauptschadgebiete und die Allgemeinverfügung finden Sie im Bereich Downloads.
Die Höhen über 450m sind in den Jagdbezirkskarten im Geodatenportal gekennzeichnet, diese erreichen Sie im Bereich Links.
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